31.08.2022

+++§34 -Das Einfügungsgebot oder was macht eigentlich ein Bauausschuss?+++


 
 
 
 
 
 
 


 
Es freut uns immer, wenn unsere Bauvorhaben in der Presse sind.
Gerne möchten wir an dieser Stelle eine wichtige Frage beantworten: 
 
Ist das schön oder kann das weg? 
 
Wenn ein sogenannter einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB oder ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für die planrechtliche Frage keine (wirksamen) Festsetzungen enthält oder für das betreffende Gebiet überhaupt keine verbindliche Bauleitplanung vorliegt und sich dieses aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, findet das „Einfügungsgebot“ Anwendung.
 Die zu dieser Bewertung relevanten Parameter sind in der Baunutzungsverordnung benannt, es sind:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Bauweise und
- überbaubare Grundstücksfläche.
Ob sich ein Gebäude „einfügt“ ist also keine persönliche oder gar subjektive Meinung oder ein Schön-Finden.

Das-
Ist hier aber im Übrigen gar nicht der Fall.
Es gibt einen Bebauungsplan (1977) mit konkreten Vorgaben.
1977-
Damals gab es noch Kassetten und ein Telefon mit Tasten war der Inbegriff von Innovation…..
War früher wirklich alles besser!?
 
Seit 1977 haben sich Baunutzungsverordnung (BauNVO) und LandesBauOrdnung (LBauO) mehrfach geändert und damit (u.a) die Berechnung eines Vollgeschosses.
Wichtig: gibt der B-Plan zwei Geschosse vor, kann ein Gebäude durchaus dreigeschossig aussehen, ohne es zu sein.
Das „Voll-Geschoss“ ergibt sich aus der Raumhöhe und/ oder bei einem Flachdach aus dem Verhältnis des „obersten“ Geschosses zum Darunterliegenden. Diese Berechnungsgrundlage hat sich- mit Änderung der BauO im Laufe der Zeit verändert, mal zu Gunsten, mal zu Lasten der im „obersten Nicht-“ Geschoss zulässigen Fläche.
Die Höhe des Gebäudes– ändert sich damit also nicht unbedingt.
 
Wie kommt es nun aber dazu, dass Ausnahmen und Befreiungen zu einem B-Plan erteilt werden!?
Es kann durchaus sein, dass B-Pläne „aus der Zeit gefallen, nicht mehr passend für heutige Gegebenheiten“ sind.
Wie einen kaputten Kassettenrecorder, wirft man sie aber nicht weg, sondern repariert:
B-Pläne- können geändert, ergänzt und erweitert werden.
Zustimmen, ablehnen, sich einbringen können oft- die Bürger und Anwohner.
Und mindestens: die Politik. 
 
Dann nämlich wird ein Projekt den Teilnehmern des Bauausschusses einer Stadt- dies sind u.a von den Bürgern gewählte Mitglieder aller Fraktionen- vorgestellt.
Nicht im Hinterzimmer, sondern öffentlich und demokratisch.
Mit allen wesentlichen Parametern: Art und Maß der baulichen Nutzung, Anzahl der Gebäude und: der Gebäudehöhe
Erst nach dieser positiv beschiedenen Beteiligung macht das Einreichen von Bauanträgen Sinn.
 
Ob das, was dann am Ende des Tages gebaut wird „schön“ ist-
Ist nun in der Tat subjektiv und im respektvollen Umgang miteinander meinungsoffen.
Weg- kann es aber nicht.

hier geht es zum Zeitungsartikel

29.08.2022

+++fertig+++

bis auf kleine Restarbeiten fertig,
ist dieses Mehrfamilienhaus in Hennef...
 

 
 

---update---
mit diesen Bildern vom Teilabriss
unseres zukünftigen Büros wünschen wir Euch
einen guten Start in die Woche.